Mo-Do 8-12 Uhr & 13-16 Uhr; Fr 8-13 Uhr
Team der Rechtsanwaltspartnerschaft Mattis Schwarz Weichelt

MATTIS • SCHWARZ • WEICHELT

Rechtsanwalts-Partnerschaft

Die überörtliche Rechtsanwaltskanzlei besteht in der gegenwärtigen Form seit Ende 2000 und wurde 2006 als Rechtsanwaltspartnerschaft eingetragen.

Rechtsanwalt Mattis betreut überwiegend den Kanzleisitz in Burg Stargard. Die Rechtsanwälte Schwarz und Weichelt sind am Kanzleisitz in Neubrandenburg niedergelassen und mit Rechtsanwalt Schneider in einer Bürogemeinschaft tätig.

Ziel des Zusammenschlusses ist es, die Beratung und Vertretung der Mandanten zu optimieren und eine dauerhafte sowie fachlich kompetente Betreuung zu gewährleisten. Wir verstehen uns als Dienstleister, die dem Mandanten komplizierte Sachverhalte und Zusammenhänge verständlich machen. Unser Beratungsangebot beginnt nicht erst dann, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, vielmehr werden wir auch vorbeugend tätig, um spätere Auseinandersetzungen weitgehend zu vermeiden und für die Mandanten eine sichere Rechtsposition zu erreichen.

In Zeiten der zunehmenden Spezialisierung und Bildung von Großkanzleien sind wir bestrebt, durch eine gezielte Aufteilung der zu bearbeitenden Rechtsgebiete die fachliche Kompetenz sicherzustellen und trotzdem einer Anonymisierung entgegenzuwirken.

Team der Rechtsanwaltspartnerschaft Mattis Schwarz Weichelt

Erreicht wird dieses Ziel, indem die Mandanten die Möglichkeit erhalten, unabhängig von der Einordnung der von ihnen vorgebrachten rechtlichen Problematik, den Rechtsanwalt ihres Vertrauens anzusprechen. Dessen Aufgabe ist es dann, den Kollegen mit der in diesem Fachgebiet größten Kompetenz und Erfahrung hinzuzuziehen.

Neben der Einzelberatung liegt der Schwerpunkt der Kanzlei in der dauerhaften Betreuung der Mandanten in nahezu allen Rechtsgebieten. Zudem sei hier erwähnt, dass wir auch gern als Korrespondenzanwalt in Neubrandenburg und in der näheren Umgebung tätig werden.


FAQ

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ist ein Trennungsjahr vorgesehen. Der Antrag wird aber oft schon nach ca. 10 Monaten eingereicht, da die Verfahrensdauer zu berücksichtigen ist. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann die Ehe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.

Ja. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die in Trennung lebenden Ehegatten getrennt „vom Tisch und Bett“ leben. Eine gemeinsam geführte Haushaltskasse, gemeinsame Mahlzeiten, gemeinsame Haushaltsführung sind z.B. Hinweise für ein Zusammenleben der Partner.

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Unterhaltsverpflichtung hängt von der finanziellen Situation des Partners, Dauer der Ehe, Ihren Einkommensverhältnissen und vielen mehr ab.

Der Kindesunterhalt wird nach der Unterhaltstabelle des zuständigen Oberlandesgerichts bemessen. Die wohl bekannteste Tabelle ist die sog. Düsseldorfer Tabelle. Dabei ist das Alter des Kindes und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen maßgebend. Hier wird ebenfalls des Selbstbehalt des zahlenden Elternteiles berücksichtigt.

Die Klagefrist beträgt nur 3 Wochen.

Derartige Klagen sind beim Arbeitsgericht zu erheben. Sie sollten sich mit der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht all zu viel Zeit lassen, da es für manche Arbeitsverhältnisse Tarifverträge gibt, in denen sehr kurze Fristen für die Geltendmachung festgelegt sind.

Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert und der Art der Tätigkeit. Soll beispielsweise nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz vom Unfallverursacher in Höhe von 3.000,00 € gefordert werden, beträgt der Streitwert 3000,00 €. In Unterhaltsverfahren beträgt der Streitwert i.d.R. einen Jahresbetrag des geforderten Unterhalts (z.B. Sie begehren Kindesunterhalt in Höhe von 200,00 € je Monat; Streitwert 2.400,00 €). Bei Ehescheidungen wird der Streitwert auf das dreimonatige Nettoeinkommen beider Ehepartner festgelegt, ggf. zuzüglich Streitwert für Versorgungsausgleich, Sorgerecht etc. (z.B. Einkommen Ehemann 1.300,00 € netto, Ehefrau 1.500,00 € netto: Streitwert 8.400,00 €).

Die Art der Tätigkeit ist weiterhin für die Gebührenhöhe maßgebend. Beratungen sind preiswerte als außergerichtliche Vertretung. Die außergerichtliche Tätigkeit ist preiswerter als die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren.

In Straf- und Bußgeldverfahren gelten Gebührenrahmen.

Falls Sie mittellos sind, haben Sie in bestimmten Fällen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zu Ihrer Vertretung im Prozess kann Ihnen vom Gericht ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. In diesem Falle erhält der Anwalt die Gebühren über das Gericht. Allerdings müssen Sie - auch wenn Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt worden ist - Ihrem Gegner die ihm entstandenen Kosten erstatten, falls Sie den Prozess verlieren sollten. Den Antrag stellen wir für Sie. Sie müssen jedoch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit beweiskräftigen Unterlagen in Kopie einreichen. Das Formular finden Sie auf unseren Seiten im Bereich Formulare.

Grundsätzlich muss derjenige die Kosten tragen, der den Rechtsstreit verliert. Wenn Sie teilweisen verlieren müssen Sie die Kosten teilweise nach einer Quote tragen. Beispiel: Sie klagen 3.000,00 € ein. Das Gericht spricht Ihnen nur 2.000,00 € zu uns weist die Klage wegen der weiteren 1.000,00 € ab: Sie müssen 1/3 der Gesamtkosten und der Gegner 2/3 der Gesamtkosten tragen.

Eine Besonderheit gilt im Arbeitsrecht. Die eigenen Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig. Das bedeutet, auch wenn Sie gewinnen, müssen Sie die Anwaltskosten selbst tragen, wenn Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung abgesichert sind oder Prozesskostenhilfe erhalten.

Wir empfehlen trotzdem eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Wenn Sie beispielsweise wider Erwarten den Rechtsstreit verlieren sollten, trägt eine Rechtsschutzversicherung sämtliche Verfahrenskosten. Über die Prozesskostenhilfe sind die gegnerischen Anwaltskosten nicht abgedeckt.

Zudem gibt es Bereiche (z.B. Bußgeldverfahren), für die es keine Prozesskostenhilfe gibt. Über Rechtsschutzversicherungen sind diese Bereiche aber üblicher Weise mit abgedeckt.

Lassen Sie sich zuvor jedoch ausführlich beraten, für welche Bereiche Sie sich versichern möchten und was abgedeckt werden kann.